Unsere AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
SHM Metallbau und Elektrotechnik GmbH
§ 1
Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2
Geltungsbereich
- Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten auch für laufende und künftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichenden Bedingungen unseres Kunden (Abnehmer wie Anbieter) wird ausdrücklich widersprochen.
- Wird der Vertrag abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Bedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Kunde/Käufer mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem gesonderten Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüchen irgendwelcher Art gestellt werden können.
§ 3
Angebote / Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Berechnungen sind freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Derartige Angaben sind jedoch in keinem Fall zugesicherte Eigenschaften.
- Der Verkäufer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen / Entwurfsplanungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne Genehmigung des Verkäufers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen Zweck als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
- Behördliche oder sonstige Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) sind vom Käufer auf eigene Kosten zu beschaffen.
- Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Fliesenleger-, Stemm-, Verputz-, Erd-, Elektro-, und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, wenn sie nicht ausdrücklich ausgewiesen sind. Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
- Alle nicht im Angebot / Auftrag aufgeführten Arbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.
§ 4
Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung
- Wird der Unternehmer bezüglich einzubauenden Materials nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten.
- Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
- Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen.
Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 5
Preise
- Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer.Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten für Lieferungen und Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
- Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Käufers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung.
- Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden üblichen Zuschläge auf den Effektivlohn, vereinbarten Stundenlohn sowie Materialien aufgeschlagen
§ 6
Zahlung
- Es gilt ein Zahlungsziel von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum.
- Schluss-, Abschlags- und Teilzahlungen sind gem. Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Werden Zahlungsfristen überschritten, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% des Nettorechnungsbetrages fällig.
- Falls witterungsbedingt, oder aus sonstigen Gründen, Arbeiten nicht ausgeführt werden können, ist eine Abrechnung der übrigen Gewerke möglich. Die zurückgestellten Leistungen werden dennoch nach Projektablauf separat in Rechnung gestellt. Für Mängel, die durch unsere Gewährleistungsverpflichtung abgedeckt sind, dürfen keine Zahlungseinbehalte vorgenommen werden. Zahlungsverzug hat Zurückhaltung der Lieferung zur Folge (§§ 273, 320 BGB).
- Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/
§ 7
Lieferzeit und Montage
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Gerüst-, Strom-, Energie-, Telefon- und Wasseranschlüsse sind vom Käufer auf dessen Kosten zu stellen. Der Käufer ist verpflichtet, die für das Bauvorhaben erforderlichen Versicherungen abzuschließen und unaufgefordert nachzuweisen. Der Käufer kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht und sämtliche Voraussetzungen (z.B. gegengezeichnete Auftragsbestätigung, genehmigte Planunterlagen, Sicherheiten, etc.) geschaffen hat, ein ungehinderter Montagebeginn sowie eine ununterbrochene Montageführung an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. $ 6 beim Verkäufer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahmen, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, wird der Verkäufer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Die angefallenen Kosten sind durch den Käufer zu tragen.
§ 8
Abnahme
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Ingebrauchnahme seitens des Käufers gilt als Abnahme. Gerät der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Verkäufer die bis dahin erbrachten Leistungen oder Lieferungen einvernehmlich in die Obhut des Käufers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung oder Lieferung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Im Übrigen gelten die § 7 und § 12 der VOB Teil B.
§ 6
Gewährleistung/Mängelrechte/Schadenersatz
- Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit diese nicht bereits durch diese Bedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, insbesondere für die Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstmontage, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
- Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations-
oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.
- Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
- Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
§ 7
Aufwendungsersatz
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 8
Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 9
Produzentenhaftung
Werden wir aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er den für die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus der im Zusammenhang mit schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass wir uns gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen können.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
- Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
- Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Unternehmer ab.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
- Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
- Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 11
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke vorliegen sollte.
§ 12
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
§ 13
Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
